ARTIKEL | Steuerrecht für Arbeitnehmerzurück

Abfindungen, die ein Arbeitgeber wegen des Verlustes eines Arbeitsplatzes zahlt, sind kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Sie können deshalb auch nicht als Wertguthaben eingestellt werden. Daher kann man ein um die Abfindungsbeträge scheinbar aufgestocktes Wertguthabenkonto auch nicht wirksam auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen.

Der freie Fall nach einer Entlassung wird oft durch einen Sozialplan etwas gebremst. Ein Wertguthabenkonto kann man aber durch eine Abfindung leider nicht aufstocken. © Adobe Stock – Von Helmut Niklas.07.11.2021

Ein Fall, wie er leider häufig in unserer Arbeitswelt vorkommt: ein Unternehmen wird „umstrukturiert“ mit der Folge, dass es Personal abbaut. Was aus Sicht des Managements eher positiv klingt, hat für viele Beschäftigte erhebliche negative Folgen. Häufig folgt eine längere Phase der Arbeitslosigkeit oder sogar ein „Abrutschen“ in Hartz IV, oft nach jahrzehntelanger fleißiger Arbeit.


Zumindest stellt eine solche Maßnahme für die Betroffenen einen erheblichen Einschnitt in ihrer Lebensplanung dar. In unserem Land erleichtert das Arbeitsrecht die Lage der Betroffenen dadurch etwas, dass Unternehmen gezwungen sind, bei „Betriebsänderungen“, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Jedenfalls in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen.

Der Betriebsrat kann bei Massenentlassungen einen Sozialplan erzwingen

Erforderlich ist nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein erheblicher Teil der Belegschaft eines Betriebes infolge einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung Nachteile erleiden könnte. Was erheblich ist, orientiert sich an den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu Massenentlassungen (§ 17 KSchG).
Der Betriebsrat kann in den Verhandlungen einen Sozialplan erzwingen, der etwa für entlassene Beschäftigte eine Abfindung regelt. Besteht die Betriebsänderung in einem Personalabbau, jedoch nur, wenn je nach Größe des Betriebes 15 – 20 Prozent der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer*innen aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen.


Seit einigen Jahren wird eine Abfindung steuerrechtlich wie ein Einkommen behandelt. Wer eine bekommt, muss also Einkommenssteuer zahlen. Das ist häufig deshalb sehr zu Ungunsten der Betroffenen, weil dadurch im Steuerjahr sich auch der Steuersatz erhöht, weil dieser sich ja an der Höhe des Einkommens im Steuerjahr orientiert (Steuerprogression). Diese Folge schwächt das Einkommenssteuergesetz (EStG) durch die sogenannte „Fünftelregelung“ ab. Die Abfindung verteilt sich in der Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre.

Von einer Abfindung müssen Beschäftigte keine Sozialabgaben zahlen

Die Abfindung ist zwar nach dem Gesetz Einkommen, aber kein Arbeitseinkommen. Deshalb muss der Empfänger einer Abfindung für dieses Einkommen auch keine Beiträge zur Sozialversicherung leisten.


Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte sich jetzt in einem anderen Zusammenhang mit der Frage zu beschäftigen, ob die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes wie Arbeitsentgelt zu behandeln ist.


Im Streitfall schloss ein Unternehmen mit dem Betriebsrat aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen einen Interessenausgleich ab mit dem Ziel, Personal abzubauen. Die Betriebsparteien regelten, dass ausscheidenden Arbeitnehmern eine “Freiwilligen-Abfindung” (Freiwilligenprogramm) zugesagt wird, welche mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird.


Die Betroffenen hatten die Möglichkeit, die Abfindungsleistung in ein für sie geführtes Langzeitkonto einzubringen. Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Beschäftigung nach § 7 f SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden. Lohnsteuer und Sozialabgaben führte das Unternehmen insoweit nicht ab.

Die Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) ist steuerfrei

Rechtlich ist diese Konstruktion nicht unkompliziert. Das Gesetz regelt, welche Leistungen steuerfrei sind und wann Abgaben zur Sozialversicherung geleistet werden müssen. Steuerfrei ist ein Einkommen unter anderem die Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV). Das bestimmt § 3 Nr. 52 Einkommensteuergesetz (EStG). Ein Wertguthaben entsteht dadurch, dass Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber gleichsam angespart wird. Der/die Beschäftigte bekommt weniger Arbeitsentgelt ausgezahlt, als ihm/ihr entsprechend der geleisteten Arbeitszeit zusteht, der Rest wird als Wertguthaben angespart und später verwendet.


Das klingt komplizierter, als es ist. Ein typischer Fall ist etwa Altersteilzeit nach dem Blockmodell. Beschäftigte arbeiten für eine gewisse Zeit voll weiter, erhalten aber nur noch die Hälfte des Arbeitsentgeltes. Die andere Hälfte wird in dieser „aktiven“ Phase als Wertguthaben angespart und in der gleichlangen „passiven“ Phase monatlich als Einkommen ausgezahlt.


Das 4. Sozialgesetzbuch (SGB IV) regelt u.a., dass auch in der Zeit, indem ein*e Arbeitnehmer*in beim Bezug eines Einkommens aus dem Wertguthaben beschäftigt im Sinne des Gesetzes ist, obwohl sie/er in dieser Zeit ja gar nicht eine Tätigkeit nach Weisungen eines Arbeitgebers ausübt und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Was ja normalerweise Voraussetzung für ein Beschäftigungsverhältnis ist, das der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Abfindungen können nicht als Wertguthaben zugeführt werden

§ 7 Absatz 1a SGB IV bestimmt, dass eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
1. während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2. das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.


Das Finanzgericht hat entschieden, dass Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lohnsteuerrechtlichen Arbeitslohn darstellen würden und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeflossen seien.


Die an den Arbeitnehmer aufgrund des Freiwilligenprogramms geleistete Abfindung seien jedoch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
Die Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben sei daher wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam, da eine echte Abfindung nicht wertguthabenfähig sei. Daher sei die Übertragung der um die Abfindungsbeträge scheinbar aufgestockten Wertguthabenkonten auch nicht wirksam auf die DRV möglich gewesen. Folglich greife auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 52 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Finanzgericht Berlin-Brandenburg zum Urteil vom 16.06.2021 – 4 K 4206/18 –

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