“Betriebsratschef”

Kennen Sie diesen Begriff?

„Betriebsratschef“

Viele, vor allem die Medien, meinen damit den Betriebsratsvorsitzenden. Und deswegen meinen auch viele, vielleicht auch in Ihrer Arbeitnehmerschaft:

Betriebsratschef = Chef des Betriebsrats   >>> FALSCH <<<

Der sagt also wo es lang geht, der hat die Macht, der kann bestimmen. Aber, das ist ein Irrtum. Ein ziemlich großer sogar. Denn der Betriebsratsvorsitzende ist in aller Regel weniger Chef, als vielmehr so eine Art Bote, Briefkasten, Dienstleister. Das meine ich damit.
Tatsächlich darf der Betriebsratsvorsitzende fast gar nichts alleine entscheiden. Laut §26 Abs. 2 BetrVG vertritt der Vorsitzende des Betriebsrats den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse.
Und der Betriebsrat, das sind Sie, das sind Sie alle, die Sie eben Mitglied im Betriebsratsgremium sind. Praktisch bedeutet das also, dass der Betriebsratsvorsitzende lediglich der Überbringer der Entscheidungen des Betriebsrats ist und die Entscheidungen selbst, die müssen von den Betriebsratsmitgliedern in den Betriebsratssitzungen gemeinsam getroffen werden. Wichtig: Bei diesen Betriebsratssitzungen hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Vor allem und gerade auch der Betriebsratsvorsitzende.
Der Vorsitzende kann also weder alleine Entscheidungen für den Betriebsrat treffen, noch auf den Betriebsratssitzungen mit einer Art doppeltem Stimmrecht oder ähnlichem andere Betriebsratsmitglieder überstimmen. Allerdings, Ausnahmen bestätigen die Regel. Und eine solche Ausnahme besteht bei den laufenden Geschäften des Betriebsrats. Das sind die internen, verwaltungstechnischen, organisatorischen Aufgaben des Betriebsrats. Also beispielsweise das Einholen von Auskünften, die Beschaffung von Unterlagen, das Erstellen von Entwürfen, die Erledigung des Schriftverkehrs und so weiter. Sofern es im Betriebsrat keinen Betriebsausschuss gibt, obliegen diese Aufgaben der laufenden Geschäftsführung, dem Betriebsratsvorsitzenden.

Aber all das, was ich jetzt gerade aufgezählt habe, hat da der “Betriebsratschef” wirklich was Wesentliches allein entscheiden können?

Nein. Vielmehr waren das nur vorbereitende Maßnahmen. Vorbereitend dafür, dass der Betriebsrat auf der nächsten Sitzung effizient sein kann und über das Vorbereitete entscheiden kann. Wie ernst es das Betriebsverfassungsgesetz damit meint, dass der Betriebsratsvorsitzende eben nicht Chef, sondern vielmehr eine Art Dienstleister ist, wird darin deutlich, dass derjenige BR-Vorsitzende, der meint, er könne dennoch alle Entscheidungen alleine treffen, gegebenenfalls sogar seines Amtes enthoben werden kann, das geht aus §23 Abs. 1 BetrVG hervor.

Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen:

Mit dem Betriebsrat ist es wie mit dem deutschen Fußballteam – Deutschland hat die Mannschaft.

 

Verfasser W.A.F

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